§ 235 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§ 235*)

(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. Als Betriebsänderung gelten insbesondere

  1. 1. die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
  2. 2. die Auflösung von Dienstverhältnissen, die eine Meldepflicht nach § 45a Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes auslöst;
  3. 3. die Verlegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
  4. 4. der Zusammenschluss mit anderen Betrieben;
  5. 5. Änderungen des Betriebszweckes, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation;
  6. 6. die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
  7. 7. die Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung;
  8. 8. Änderungen der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse an dem Betrieb.

(2) Im Falle einer geplanten Betriebsänderung nach Abs. 1 Z. 2 hat die Information nach Abs. 1 erster Satz jedenfalls zu umfassen

  1. a) die Gründe für die Maßnahme,
  2. b) die Zahl und die Verwendung der voraussichtlich betroffenen Dienstnehmer, deren Qualifikation und Beschäftigungsdauer sowie die Kriterien für ihre Auswahl,
  3. c) die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Dienstnehmer,
  4. d) den Zeitraum, in dem die geplante Maßnahme verwirklicht werden soll,
  5. e) allfällige zur Vermeidung nachteiliger Folgen für die betroffenen Dienstnehmer geplante Begleitmaßnahmen.

(3) Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 erstatten, sofern diese für die Dienstnehmer nachteilige Folgen haben; hiebei hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.

(4) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Abs. 1 Z. 1 bis 7 wesentliche Nachteile für die ganze oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Sind mit einer solchen Betriebsänderung Kündigungen von Dienstnehmern verbunden, so soll die Betriebsvereinbarung auf die Interessen von älteren Dienstnehmern besonders Bedacht nehmen. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet – insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt – auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle. Bei der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine allfällige verspätete oder mangelhafte Information des Betriebsrates (Abs. 1) bei der Festsetzung der Maßnahmen zugunsten der Dienstnehmer in der Weise zu berücksichtigen, dass Nachteile, die die Dienstnehmer durch die verspätete oder mangelhafte Information erleiden, zusätzlich abzugelten sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2011, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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