§ 233 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Anfechtung durch den Dienstnehmer
§ 233*)

In Betrieben, in denen Betriebsräte nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim ordentlichen Gericht anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 231 Abs. 3 vorliegt und der Dienstnehmer im Falle der Entlassung keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Der § 231 Abs. 4, 7, 8 und 10 ist sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2011, 44/2013, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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