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BGBl II 230/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

230. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974, der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 und der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

230. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Betriebsrats-Wahlordnung 1974, die Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 und die Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung geändert werden

Auf Grund des § 161 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2021, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat, Jugendvertrauensrat und Zentraljugendvertrauensrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeugen (Betriebsrats-Wahlordnung 1974), BGBl. Nr. 319/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 195/2012, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 6 und 15 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „das 18. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „das 16. Lebensjahr“ ersetzt.

2. In den §§ 14 Abs. 1 und 22 Abs. 3 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt.

3. In den §§ 20 Abs. 2a Z 1 und 48a Abs. 8 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamens“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamens“ ersetzt.

4. § 49 Abs. 2 entfällt.

5. In den Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 wird der Ausdruck „Familien- bzw. Nach- und Vornamen“ durch den Ausdruck „Familien- und Vornamen“ ersetzt.

6. § 67 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 6, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 1, § 20 Abs. 2a Z 1, § 22 Abs. 3, § 48a Abs. 8 und § 49 Abs. 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 8, 9 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 49 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung, des Zentralbetriebsrates, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, der Jugendvertrauensräteversammlung und des Zentraljugendvertrauensrates (Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974), BGBl. Nr. 355/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 erster, dritter und vierter Satz wird der Ausdruck „nach Kundmachung des Wahlergebnisses“ durch den Ausdruck „nach Durchführung der Betriebsratswahl“ ersetzt.

2. § 66 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 10 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Geschäftsführung des Bundeseinigungsamtes geregelt wird (Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung - BEA-Geo), BGBl. Nr. 415/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2013, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 1 Abs. 1 Z 4 und 8, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 9 wird der Ausdruck „Lehrlingsentschädigungen“ durch den Ausdruck „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 2 wird der Ausdruck „jede Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „jedes Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

3. Die Überschrift zu Abschnitt 5 lautet:

„Lehrlingseinkommen“

4. In § 17 Abs. 1 wird der Ausdruck „einer Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „eines Lehrlingseinkommens“ sowie der Ausdruck „der festzusetzenden Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des festzusetzenden Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

5. In § 17 Abs. 2 und 4 wird der Ausdruck „einer Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „eines Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

6. In § 17 Abs. 5 wird der Ausdruck „der Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des Lehrlingseinkommens“sowie der Ausdruck „der Lehrlingsentschädigungen“ durch den Ausdruck „der Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

7. In § 17 Abs. 6 wird der Ausdruck „der Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des Lehrlingseinkommens“ sowie der Ausdruck „die Lehrlingsentschädigung“durch den Ausdruck „das Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

8. In § 17 Abs. 7 wird der Ausdruck „der festgesetzten Lehrlingsentschädigung“ durch den Ausdruck „des festgesetzten Lehrlingseinkommens“ ersetzt.

9. Die Überschrift zu Anlage 4 lautet:

„Register für Lehrlingseinkommen“

10. Dem § 21 wird folgender § 22 angefügt:

§ 22. § 1 Abs. 1 Z 4 und 8, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 9, die Überschrift von Abschnitt 5, § 17

Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 7 sowie die Überschrift zu Anlage 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.“

Kocher

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