231. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der die Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung sowie die Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung geändert werden
Auf Grund des § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2020, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen sowie den Organen der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung - PBVWO), BGBl. II Nr. 147/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 67/2014, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 12 Abs. 1 und 23 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „das 18. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „das 16. Lebensjahr“ ersetzt.
2. § 52 Abs. 2 entfällt.
3. § 67 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2014 entfällt.
4. § 68 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) § 55, § 59 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2014 treten mit 1. April 2014 in Kraft.
(3) § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Z 1 und § 52 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 67 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2014 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft. § 52 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane sowie der Organe der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung - PBVGO), BGBl. II Nr. 335/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Satz wird der Ausdruck „nach Kundmachung des Wahlergebnisses“ durch den Ausdruck „nach Durchführung der Personalvertretungswahl“ ersetzt.
2. § 69 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; ihm wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 12 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.“
Kocher
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)