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§ 22 VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

Vorräte

§ 22.

(1) Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen, wenn deren Wert pro Vorratsposition 5 000 Euro übersteigt. Zum Rechnungsabschlussstichtag sind Vorräte, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:

  1. 1. ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  2. 2. Wiederbeschaffungswert.

(2) Als Vorräte sind folgende Vermögenswerte anzusetzen:

  1. 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
  2. 2. unfertige Erzeugnisse,
  3. 3. fertige Erzeugnisse und Waren,
  4. 4. noch nicht abrechenbare Leistungen,
  5. 5. geleistete Anzahlungen auf Vorräte.

(3) Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst zu bewerten.

(4) Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, die für die Herstellung von Vorräten bestimmt sind, sind nicht auf einen unter ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert abzuwerten, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder darüber verkauft, getauscht oder verteilt werden können.

(5) Es ist ein Vorratsverzeichnis zu führen.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Rohstoff, Hilfsstoff

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40252169

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