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§ 23 VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

Beteiligungen

§ 23.

(1) Unter einer Beteiligung ist der Anteil der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen oder eine von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalten, Stiftungen und Fonds) zu verstehen. Anteile der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen sind beim Erwerb mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Eine Bewertung zum Rechnungsabschlussstichtag hat gemäß Abs. 7 und 8 zu erfolgen.

(2) Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen, sonstige Beteiligungen und von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind gesondert auszuweisen.

(3) Ein verbundenes Unternehmen ist bei einem Anteil von mehr als 50 % am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmens anzunehmen. Weiters liegt ein verbundenes Unternehmen dann vor, wenn die Gebietskörperschaft die Kontrolle oder die Beherrschung hat. Die Kontrolle ist dann anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten zu bestimmen und einen Nutzen aus deren Tätigkeit zieht.

(4) Ein assoziiertes Unternehmen ist bei einem Kapitalanteil von 20 % bis zu 50 % am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmens anzunehmen.

(5) Unterhalb der Beteiligungsgrenze von 20 % vom Anteil am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmens ist von einer sonstigen Beteiligung auszugehen.

(6) Eine von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtung (Anstalt, Stiftung, Fonds) ist in einem eigenen Nachweis (Anlage 6l) darzustellen, wenn die Gebietskörperschaft die Kontrolle oder die Beherrschung ausübt und mit dem geschätzten Nettovermögen zu bewerten. Eine Kontrolle oder Beherrschung einer von der Gebietskörperschaft verwalteten Einrichtung ist dann gegeben, wenn

  1. 1. die Einrichtung dem Sektor Staat gemäß ESVG 2010 zuzurechnen ist oder
  2. 2. die Gebietskörperschaft oder eine von ihr kontrollierte Einrichtung die operativen Tätigkeiten der Einrichtung bestimmt und andernfalls selbst wahrnehmen würde oder
  3. 3. die Gebietskörperschaft oder eine von ihr kontrollierte Einrichtung die operativen Tätigkeiten der Einrichtung bestimmt und Begünstigte einer Stiftung ist und deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar von der Gebietskörperschaft stammt.

Wird eine solche Einrichtung von mehreren Gebietskörperschaften im gleichen Ausmaß verwaltet, ohne dass die Kontrolle oder Beherrschung zuordenbar ist, haben die Gebietskörperschaften das geschätzte Nettovermögen zu gleichen Teilen auszuweisen.

(7) Eine zum Rechnungsabschlussstichtag bereits vorhandene Beteiligung an einem Unternehmen ist mit dem Anteil der Gebietskörperschaft am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen der Beteiligung zu bewerten. Für die Bewertung ist der Einzelabschluss heranzuziehen, sofern dieser zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz vorliegt. Liegt dieser noch nicht vor, ist der jeweilige Einzelabschluss des vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Sollte ein Konzernabschluss verfügbar sein, ist dieser heranzuziehen. Für die Bewertung von verwalteten Einrichtungen (Anstalten, Stiftungen und Fonds) sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung oder nach anderen gesetzlichen Regelungen (UGB, IFRS) erstellte Rechnungsabschlüsse heranzuziehen.

(8) Hat sich das Eigenkapital oder geschätzte Nettovermögen durch Gewinne oder durch andere Änderungen in den Eigenmitteln erhöht, so hat die Anpassung des Beteiligungswertes erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage zu erfolgen, sofern es sich nicht um eine Wertaufholung handelt. Die Neubewertungsrücklage ist zu reduzieren, wenn sich das Nettovermögen der Beteiligung verringert hat. Verringert sich das Nettovermögen der Beteiligung und ist keine Neubewertungsrücklage für diese Beteiligung vorhanden, so ist diese Verringerung erfolgswirksam als Finanzaufwand zu erfassen.

(9) Mittelbare Beteiligungen ab einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50 % sind im Anhang (Anlage 6k) auszuweisen. Sofern für Beteiligungen ab einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50 % ein konsolidierter Konzernabschluss (UGB, IFRS) vorliegt, kann dieser für den Ausweis herangezogen werden. In diesem Fall brauchen weitere Tochterunternehmen dieser Konzerngesellschaft nicht mehr in der Anlage ausgewiesen werden. Stattdessen ist eine graphische oder tabellarische Darstellung oder ein Link auf die Homepage des Unternehmens anzufügen, aus welcher allfällige weitere kontrollierte bzw. beherrschte Tochterunternehmen mit Namen, Rechtsform und Beteiligungsverhältnis hervorgehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40252170

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