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§ 22 RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

§ 22.

(1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

  1. 1. der Beschluß über die erste Eintragung
  1. a) der im § 2 Z 4, 6, 7, 8 und 9 FBG genannten Rechtsträger, soweit sich die Eintragung nicht auf die Zweigniederlassung des Rechtsträgers bezieht;
  2. b) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital ab 100 000 Euro;
  3. c) einer Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers, ausgenommen solche mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat;
  1. 2. Beschlüsse über die Eintragungen
  1. a) von Änderungen einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags, eines Genossenschaftsvertrags und einer Stiftungsurkunde, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von weniger als 100 000 Euro,
  2. b) der Auflösung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen, ausgenommen die Fälle, in denen die Auflösung schon auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist,
  3. c) der Nichtigkeit von Hauptversammlungs-, Generalversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen sowie von Beschlüssen des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
  1. 3. die Entscheidung über die gerichtliche Bestellung und Abberufung von
  1. a) gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern;
  2. b) Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlußprüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren);
  1. 4. Maßnahmen auf Grund von Anmeldungen auf Eintragung in das Firmenbuch im Zusammenhang mit
  1. a) Verschmelzungen und Vermögensübertragungen nach dem neunten und zehnten Teil des AktG, nach § 96 GmbHG, nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, nach § 60 und § 66 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und nach § 27c SpG,
  2. b) Umwandlungen nach dem elften Teil des AktG, nach den §§ 25 und 26 FlexKapGG, nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, nach § 61 und § 66 VAG 2016 und nach § 27a SpG,
  3. c) Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (§ 3 Abs. 1 Z 15 FBG),
  4. d) Angelegenheiten nach dem SpaltG und nach dem GenSpaltG;
  1. 5. Angelegenheiten nach dem EWIVG;
  2. 6. Angelegenheiten nach dem SEG und dem SCEG, ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 13 und 14 sowie § 5a Z 3 FBG;
  3. 7. Angelegenheiten nach dem GesAusG;
  4. 8. Angelegenheiten nach dem EUUmgrG.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015; Art. 9, BGBl. I Nr. 78/2023

Schlagworte

Hauptversammlungsbeschluss, Generalversammlungsbeschluss, Sonderprüfer, Gründungsprüfer

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40258424

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