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§ 23 RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

III. ABSCHNITT

Ausbildung zum Rechtspfleger Voraussetzungen für die Zulassung

§ 23.

Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 (Gehobener Dienst) erfüllen, sind nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zur Ausbildung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40249230