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§ 22 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Evaluierungskriterium „Interne Kommunikation“

§ 22.

(1) Zur Optimierung der patientenorientierten Abläufe in der Ordination oder Gruppenpraxis sind regelmäßige Mitarbeiterbesprechungen abzuhalten.

(2) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind regelmäßig zu Rückmeldungen aufzufordern, um daraus erforderlichenfalls Verbesserungsmaßnahmen definieren zu können.

(3) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind in regelmäßigen Abständen zu unterweisen oder intern oder extern zu schulen und jährlich über die sicherheitsrelevanten Belange der Ordination oder Gruppenpraxis in einem Gespräch zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261728

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