§ 22 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Abgabenbefreiung

§ 22

(1) Die in Vollziehung dieses Gesetzes erfolgenden Amtshandlungen sind von allen in Landesvorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Die Gebühren für die Auszahlung der Pflegegelder sind vom Sozialhilfeträger zu tragen.

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