Abgabenbefreiung
§ 22
(1) Die in Vollziehung dieses Gesetzes erfolgenden Amtshandlungen sind von allen in Landesvorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Die Gebühren für die Auszahlung der Pflegegelder sind vom Sozialhilfeträger zu tragen.
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