§ 22 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Abgabenbefreiung

§ 22

(1) Die in Vollziehung dieses Gesetzes erfolgenden Amtshandlungen sind von allen in Landesvorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Die Gebühren für die Auszahlung der Pflegegelder im Inland sind vom Sozialhilfeträger zu tragen.

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