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§ 22 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

II. Abschnitt

Bergwerksberechtigungen

§ 22

Bergwerksberechtigungen berechtigen zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung.

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