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§ 21 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Eigentumsübergang beim Aufsuchen anfallender bergfreier mineralischer Rohstoffe

§ 21

Beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe gehen in das Eigentum des Aufsuchungsberechtigten über.

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