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§ 20 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Schurfbericht

§ 20

Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde über die in Freischürfen durchgeführten Arbeiten ein Bericht (Schurfbericht) vorzulegen. In ihm ist auch das Ergebnis der Arbeiten bekanntzugeben.

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