vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Günstigere Regelungen

§ 22.

Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Verschuldensgrad (§ 18 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 18 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.

Schlagworte

Vertrag, Arbeitsordnung, Dienstordnung, Verhinderung, Erkrankung, Unfall

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008482

Dokumentnummer

NOR40249453

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte