Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung
§ 23.
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.
(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
- 1. schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Angehörigen sowie die notwendige Pflege einer oder eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person,
- 1a. notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,
- 2. eigene Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft,
- 2a. Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft der Kinder,
- 3. Niederkunft der Ehegattin oder eingetragenen Partnerin,
- 4. Begräbnis der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,
- 5. ärztliche oder zahnärztliche Behandlung,
- 6. Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,
- 7. Wohnungswechsel oder Gefährdung der eigenen Wohnstätte,
- 8. Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
- 9. Ausübung des Wahlrechtes.
(3) Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat sie oder er unbeschadet ihrer oder seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.
Schlagworte
Fortzahlung, Verhinderung, Krankheit, Hochzeit, Geburt, Dentist, Zeuge, Umzug, Nebenbeschäftigung, Wahlkind, Heilanstalt
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR40249454
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