§ 22 L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

7. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

Dienstzeit

§ 22

Auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten sind die §§ 12 bis 12h L-BG sinngemäß anzuwenden.

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