§ 22 L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

7. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

Dienstzeit

§ 22

Auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten sind die §§12 bis 12j L-BG sinngemäß anzuwenden.

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