7. Abschnitt
Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
Dienstzeit
§ 22
Auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten sind die §§12 bis 12j L-BG sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
7. Abschnitt
Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
Dienstzeit
§ 22
Auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten sind die §§12 bis 12j L-BG sinngemäß anzuwenden.
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