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§ 22 KGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige

§ 22

Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 14 beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.

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