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§ 14 KonsulargebuehrenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Ausfolgung von Schriften

§ 14.

Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlaß einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR12013776

alte Dokumentnummer

N1199219063J