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§ 13 KonsulargebuehrenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Vermerk über die Entrichtung

§ 13.

(1) Die erfolgte Entrichtung der Konsulargebühren ist von der Vertretungsbehörde auf dem schriftlichen Anbringen, durch das die abgabepflichtige Amtshandlung veranlaßt wurde, oder, falls ein schriftliches Anbringen nicht vorliegt, in einem über die Amtshandlung aufzunehmenden Aktenvermerk oder im Beglaubigungsregister zu vermerken.

(2) Wird aus Anlaß einer abgabepflichtigen Amtshandlung eine Schrift ausgestellt oder durch eine Eintragung verändert, so ist auf dieser Schrift von der Vertretungsbehörde die Entrichtung der Konsulargebühren zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR12013775

alte Dokumentnummer

N1199219062J