Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen
§ 22.
(1) Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, die im Sinne des § 6 Abs. 1 schutzwürdig sind und Personen in ihrem Umkreis (§ 2 Abs. 3) haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
(2) Ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks zum Verfahren bei internen Hinweisen und ein unter Einhaltung der Bestimmungen des 3. Hauptstücks zum Verfahren bei externen Hinweisen gegebener Hinweis, der Tatsachen oder Informationen offenlegt, zu deren Geheimhaltung die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber aufgrund einer Rechtsvorschrift oder vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist, verletzt nicht Geheimhaltungsverpflichtungen, insoweit
- 1. der Hinweis nach Abs. 1 berechtigt ist und insbesondere nicht unter § 3 Abs. 6 Z 1 bis 5 fällt und
- 2. die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber einen hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern.
(3) Für die Offenlegung einer klassifizierten Information gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe des § 6 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
20012184
Dokumentnummer
NOR40251217
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