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§ 22 HEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

§ 22.

Waisen, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurde, ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben. Dies gilt sinngemäß auch für Kinder, für die ein Familienzuschlag geleistet wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009440

Dokumentnummer

NOR40178410

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