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§ 22 GUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Zum Abs. 1: Durch Erlaß ist überdies die Kundmachung in der Wiener Zeitung angeordnet worden. Überdies wird die Umstellung im JABl., in der NZ und im Anw. Bl. bekanntgegeben.

Edikt

§ 22.

(1) Das Grundbuchsgericht hat die Eröffnung des umgestellten Grundbuchs mit Edikt unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs. 1 erster Satz AllgGAG kundzumachen.

(2) Das Edikt hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Berichtigung gemäß § 21 zu enthalten.

Zum Abs. 1: Durch Erlaß ist überdies die Kundmachung in der Wiener Zeitung angeordnet worden. Überdies wird die Umstellung im JABl., in der NZ und im Anw. Bl. bekanntgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032147

alte Dokumentnummer

N2198017039R

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