Zum Abs. 1: Durch Erlaß ist überdies die Kundmachung in der Wiener Zeitung angeordnet worden. Überdies wird die Umstellung im JABl., in der NZ und im Anw. Bl. bekanntgegeben.
Edikt
§ 22.
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Eröffnung des umgestellten Grundbuchs mit Edikt unter sinngemäßer Anwendung des § 60 Abs. 1 erster Satz AllgGAG kundzumachen.
(2) Das Edikt hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Berichtigung gemäß § 21 zu enthalten.
Zum Abs. 1: Durch Erlaß ist überdies die Kundmachung in der Wiener Zeitung angeordnet worden. Überdies wird die Umstellung im JABl., in der NZ und im Anw. Bl. bekanntgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR12032147
alte Dokumentnummer
N2198017039R
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