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§ 22 GenSpaltG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Unterbleiben der Anteilsgewährung

§ 22.

Eine Anteilsgewährung kann unterbleiben, wenn die Mitglieder am übernehmenden Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar im selben Verhältnis wie an der übertragenden Genossenschaft beteiligt sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

20010364

Dokumentnummer

NOR40208749

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