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§ 21 GenSpaltG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Abspaltung zur Aufnahme durch eine Kapitalgesellschaft

§ 21.

(1) Der übernehmende Rechtsträger kann eine Kapitalgesellschaft sein, wenn es sich um eine Abspaltung handelt und eine Anteilsgewährung gemäß § 22 unterbleibt.

(2) Handelt es sich bei der übertragenden Genossenschaft um eine Kreditgenossenschaft und wird ein bankgeschäftlicher Betrieb oder Teilbetrieb abgespalten, so ist die Abspaltung auf eine Kapitalgesellschaft nur zulässig, sofern diese demselben Fachverband angehört wie die übertragende Genossenschaft. § 92 Abs. 7 BWG und § 60 Abs. 2 zweiter Satz BWG gelten entsprechend.

(3) Der Spaltungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§ 8 Abs. 1). Den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft kommt kein Kündigungs- oder Wahlrecht gemäß § 9 zu. Die Erleichterungen gemäß § 11 Abs. 1 sind anwendbar.

Schlagworte

Kündigungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

20010364

Dokumentnummer

NOR40208748

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