Unterbleiben der Anteilsgewährung
§ 22.
Eine Anteilsgewährung kann unterbleiben, wenn die Mitglieder am übernehmenden Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar im selben Verhältnis wie an der übertragenden Genossenschaft beteiligt sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
20010364
Dokumentnummer
NOR40208749
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