Ausrüstung und Infrastruktur für Soldatinnen
§ 22.
(1) Die vorgesetzten Personen haben durch organisatorische, materielle und personelle Unterstützung darauf hinzuwirken, dass für weibliche Bedienstete die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben insbesondere die infrastrukturellen Einrichtungen gem. § 27 B-BSG (sanitäre Vorkehrungen) vorhanden sind.
(2) In materieller Hinsicht ist im Besonderen auf passende Bekleidung bzw. Ausrüstung für Soldatinnen Bedacht zu legen. Diese ist in ausreichender Anzahl zeitgerecht zu beschaffen und den Soldatinnen zur Verfügung zu stellen.
(3) Anträge für Maßnahmen betreffend die Infrastruktur, welche über den Bereich einzelner Dienststellen hinausgehen, müssen zusätzlich zum Dienstweg nachrichtlich an die AG für Gleichbehandlungsfragen übermittelt werden. Dion7 wird diese Anliegen im Rahmen der Umsetzung von baulichen Maßnahmen entsprechend prioritär umsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
20013198
Dokumentnummer
NOR40278619
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