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§ 22 Frauenförderungsplan BMKÖS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2023

Gleitender Wiedereinstieg

§ 22.

Ein gleitender Wiedereinstieg sollte nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse in allen Tätigkeitsbereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechender Reduzierung des Aufgabenbereiches ermöglicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20012268

Dokumentnummer

NOR40253060

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