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§ 23 Frauenförderungsplan BMKÖS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2023

Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger

§ 23.

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch gezielte Förderung der Fortbildung nach dem Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.

(2) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger sollen bevorzugt zu Fortbildungsseminaren zugelassen werden.

(3) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern sind begleitendes Coaching sowie Einzelsupervision anzubieten.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20012268

Dokumentnummer

NOR40253061

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