Untersuchung von Fischereierzeugnissen
§ 22
(1) Jede Partie von Fischereierzeugnissen muss bei der Anlandung oder bei der Entnahme aus dem Teich, spätestens jedoch vor dem ersten Verkauf, einem Aufsichtsorgan zur amtlichen Untersuchung bereitgestellt und von diesem auf Genusstauglichkeit geprüft werden. Hierbei sind die Kriterien des Anhanges II zu dieser Verordnung einzuhalten.
(2) Die Kontrolle nach Abs. 1 ist bei jeder Partie stichprobenweise durchzuführen.
(3) Lässt die stichprobenweise, organoleptische Kontrolle kein eindeutiges Urteil zu, so ist die Untersuchung auf alle Fischereierzeugnisse der Partie auszudehnen. Erforderlichenfalls sind chemische beziehungsweise mikrobiologische Untersuchungen in zugelassenen Laboratorien durchzuführen.
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