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§ 22 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Überwachung bei Zuteilung zu Prüfstufen

§ 22

(1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 erfasst sind, sind die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen zu ermitteln. Solche Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen sind nach den ermittelten technischen Kriterien der für sie zutreffenden Prüfstufe gemäß Abs. 2 bis 5 zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen, unter Berücksichtigung des § 31, gemäß dem 6. Teil dieser Verordnung durchzuführen. Ausgenommen sind jene Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die nach den Kriterien des § 23 Abs. 1 einem speziellen Prüfprogramm zuzuteilen sind.

(2) Prüfstufe 1:

Für die Prüfstufe 1 sind folgende Kriterien für Druckbehälter und Rohrleitungen maßgebend:

  1. 1. das Füllgut (Inhaltsstoff) übt auf die Wandungen keine in Auslegung und Betrieb zu berücksichtigende korrodierende Wirkung aus,
  2. 2. die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind ausreichend gegen äußere Korrosion geschützt,
  3. 3. die Wandungen sind keiner Erosion oder Abrasion ausgesetzt,
  4. 4. die Wandungen sind nicht überhitzungsgefährdet,
  5. 5. die Wandungen sind keinem Verschleiß durch Ermüdung, ausgenommen bei dauerfester Auslegung, oder Kriechen ausgesetzt,
  6. 5a. die Druckbehälter oder Rohrleitungen sind keinen anderen als den in Z 1 bis 5 angeführten, die Integrität gefährdenden Schädigungsmechanismen ausgesetzt,
  7. 6. die Druckbehälter oder Rohrleitungen weisen hohe Güte auf, und
  8. 7. die Merkmale gemäß Z 1 bis 6 sind durch entsprechende Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters oder der Rohrleitung sowie der Betriebsbedingungen nachgewiesen.

(3) Prüfstufe 2:

Für die Prüfstufe 2 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel und Rohrleitungen maßgebend:

  1. 1. Die Wandungen sind überhitzungsgefährdet, oder
  2. 2. die Wandungen sind einem Verschleiß durch Kriechen ausgesetzt.

(4) Prüfstufe 3:

Für die Prüfstufe 3 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (zB Wirbelschichtkessel, Laugenkessel, Abhitzekessel mit Überhitzungsgefahr) und Rohrleitungen maßgebend:

  1. 1. Die Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen oder anderen erhöhten Schadenswirkungen ausgesetzt, oder
  2. 2. die Wandungen sind erhöhten korrodierenden Wirkungen in Verbindung mit Überhitzungsgefahr oder Kriechen ausgesetzt, oder
  3. 3. die Wandungen sind einer erhöhten zyklischen Beanspruchung ausgesetzt, ohne dauerfest ausgelegt zu sein, oder
  4. 4. die Abschätzung der Wirkung relevanter Schädigungsmechanismen während des Betriebes ist aufgrund der Dokumentation der Beschaffenheit des Druckbehälters, Dampfkessels oder der Rohrleitung oder der vorgesehenen Betriebsbedingungen nur in eingeschränktem Maße möglich, so dass eine erhöhte Wirkung nicht auszuschließen ist.

(5) Prüfstufe 4:

Für die Prüfstufe 4 sind folgende Kriterien für Druckbehälter, Dampfkessel (zB Elektrodenkessel) und Rohrleitungen maßgebend:

  1. 1. Die Druckbehälter, Dampfkessel oder Rohrleitungen sind nicht den Prüfstufen 1 bis 3 zuzuteilen.
  2. 2. Die betriebsbedingten Schädigungs- oder Versagensmechanismen sind durch konstruktive Maßnahmen oder angemessene Schutzmaßnahmen ausreichend abgedeckt.
  3. 3. Die Überwachungsmaßnahmen in den für die Prüfstufe 4 festgelegten Prüffristen stellen eine ausreichende Kontrolle sicher.

(6) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die aufgrund des Betriebes in den Geltungsbereich mehrerer Prüfstufen fallen, sind jener Prüfstufe zuzuteilen, für welche die kürzesten Prüffristen festgelegt sind.

(7) Druckbehälter mit mehreren Druckräumen sind als Ganzes der Prüfstufe desjenigen Druckraumes zuzuteilen, für den sich das kürzeste Prüfintervall ergibt.

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