Überwachung bei Zuteilung zu Sonderbestimmungen
§ 21
(1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 2 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und es ist die Art der Überwachung nach Art und Umfang der Prüfungen sowie der Prüffristen, unbeschadet des § 30 Abs. 2, nach dieser Sonderbestimmung durchzuführen.
(2) Die folgenden Arten von Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen sind von einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 erfasst:
- 1. Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF6-Gas oder mit trockener Luft (Anlage 3 Z 1),
- 2. Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (Anlage 3 Z 2),
- 3. Druckbehälter für Flüssiggas (Anlage 3 Z 3),
- 4. Druckbehälter aus austenitischen Stählen (Anlage 3 Z 4),
- 5. Vakuumisolierte Druckbehälter (Anlage 3 Z 5),
- 6. Druckbehälter und Rohrleitungen in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil) (Anlage 3 Z 6),
- 7. Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen (Anlage 3 Z 7),
- 8. Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen (Anlage 3 Z 8),
- 9. Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen (Anlage 3 Z 9),
- 10. Ortsbewegliche Dampfkessel (Anlage 3 Z 10),
- 11. Löschmittelbehälter für Pulverlöscher (Anlage 3 Z 11).
(3) Ergeben die Überwachungsmaßnahmen den Verdacht, dass andere als die in der Sonderbestimmung berücksichtigten Schädigungsmechanismen wirksam sind, so sind zusätzliche Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführen und die bestehende Zuteilung ist zu überprüfen.
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