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§ 20 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

4. Teil

Festlegung der Art der Überwachung Zuteilung

§ 20

(1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung endgültig in Betrieb genommen wurden, sind bezüglich ihrer Art der Überwachung einer der folgenden Möglichkeiten zuzuteilen.

  1. 1. Überwachung gemäß Sonderbestimmungen (§ 21),
  2. 2. Überwachung gemäß Prüfstufe 1 bis 4 (§ 22),
  3. 3. Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm (§ 23).

(2) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, gelten bezüglich ihrer Art der Überwachung die Übergangsbestimmungen gemäß §§ 67 und 69.

(3) Die Zuteilung gemäß Abs. 1 ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach den Bestimmungen der §§ 21 bis 25 vorzunehmen. Mit der Vornahme der Zuteilung hat der Betreiber eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle spätestens drei Monate nach Abschluss der ersten Betriebsprüfung zu beauftragen. Mit der Zuteilung kann die Kesselprüfstelle auch im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung beauftragt werden. Die Vornahme der Zuteilung kann von einer Werksprüfstelle an die sie überwachende Kesselprüfstelle übertragen werden.

(4) Ergibt sich während des Betriebes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Rahmen von Betriebsprüfungen, wiederkehrender Untersuchungen und Überprüfungen, außerordentlicher Prüfungen oder sonstiger Überwachungsmaßnahmen, dass aufgrund geänderter Betriebsbedingungen, festgestellter Schädigungserscheinungen, aus Ergebnissen zusätzlicher Prüfungen, usw., dass die bestehende Zuteilung nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Änderung der Zuteilung nach den Möglichkeiten des Abs. 1, unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse gemäß § 26 und des Maßnahmenkataloges gemäß § 27 vorzunehmen.

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