2. Abschnitt
Ruhegenußfähige Dienstzulagen
§ 22.
Die in §§ 23, 24 und 26 bis 30 angeführten Zulagen sind, unbeschadet des § 27 Abs. 2, ruhegenussfähige Dienstzulagen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
2. Abschnitt
Ruhegenußfähige Dienstzulagen
§ 22.
Die in §§ 23, 24 und 26 bis 30 angeführten Zulagen sind, unbeschadet des § 27 Abs. 2, ruhegenussfähige Dienstzulagen.
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