§ 22 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Ruhegenußfähige Dienstzulagen

§ 22.

Die in §§ 23, 24 und 26 bis 30 angeführten Zulagen sind, unbeschadet des § 27 Abs. 2, ruhegenussfähige Dienstzulagen.

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