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§ 22 AVV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

§ 22.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) § 14 Abs. 4 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

(3) Die Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(4) Abweichend von § 11 Abs. 3 dürfen die Kalibrierung und die Funktionsprüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261971

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