vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 ARHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Härtefälle

§ 22

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)