Rücklage für unvorhergesehene Belastungen
§ 22.
(1) Die APAB hat für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden.
(2) Die Dotierung der Rücklage darf pro Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB gemäß § 20 auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH nicht erreicht hat.
(3) Die Rücklage ist im Budget darzustellen und im Jahresabschluss offen auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275686
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