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§ 22 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Antragsunterlagen

§ 22.

Einem Antrag auf Zulassung einer Bauart gemäß § 33 StrSchG 2020 sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:

  1. 1. die beabsichtigte Verwendung des Gerätes;
  2. 2. detaillierte Beschreibung des Gerätes, einschließlich Planzeichnungen und strahlenschutzrelevanter Sicherheitseinrichtungen;
  3. 3. Funktionsweise;
  4. 4. technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
  5. 5. Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 21;
  6. 6. Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 33 Abs. 3 Z 5 StrSchG 2020;
  7. 7. erforderlichenfalls Vorkehrungen zur Sicherstellung sowie Maßnahmen zur Kontrolle, dass jedes einzelne Gerät den Merkmalen der Bauart entspricht;
  8. 8. alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225424

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