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§ 21 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

4. Hauptstück

Bauartzugelassene Geräte Höchstzulässige Dosisleistungs- und Aktivitätswerte

§ 21.

Voraussetzung für die Zulassung einer Bauart gemäß § 33 StrSchG 2020 ist die Einhaltung folgender Dosisleistungs- und Aktivitätswerte:

  1. 1. drei Mikrosievert pro Stunde im Abstand von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche des Gerätes für die Dosisleistung;
  2. 2. das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 für die Aktivität, wobei im Fall von mehreren Radionukliden die Summenformel gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist.

Schlagworte

Dosisleistungswert, Dosisleistungswert

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225423

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