Ausnahmebestimmungen
§ 226.
(1) Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 50a und 78a sind auf die Dienstzeit der Schul- und Fachinspektoren nicht anzuwenden.
Schlagworte
Teilbeschäftigung, Gemeindemandatar, Schulinspektor
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40145356