Veräußerung von unbeweglichem Gut
§ 223
Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193017