vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 220i IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2017

Maßnahmen zur Sicherung der Zusicherung

§ 220i.

Für einstweilige Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen nach Art. 36 Abs. 9 EuInsVO ist das Gericht zuständig, das für die Eröffnung des Sekundärverfahrens zuständig wäre.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194036