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§ 220h IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2017

Verteilung im inländischen Hauptinsolvenzverfahren

§ 220h.

Auf das Verfahren zur Verteilung des Erlöses der von der Zusicherung umfassten Vermögenswerte im inländischen Hauptinsolvenzverfahren sind die §§ 129 bis 137 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194035