Bestätigung
§ 220g.
(1) Die Annahme der Zusicherung bedarf der gerichtlichen Bestätigung.
(2) Wird die Mehrheit der Gläubiger nicht erreicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies ist öffentlich bekanntzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40194034
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