§ 21.
(1) Sobald die Entscheidung gemäß § 20 Abs. 1 bei allen als fristgerecht zu behandelnden Anmeldungen vorliegt, ist vom Verteilungssenat der vorläufige Verteilungsplan zu erstellen.
(2) Für den vorläufigen Verteilungsplan hat der Verteilungssenat von einer angenommenen Entschädigungssumme von S 32,000.000˙- auszugehen.
(3) Nach Ausscheidung der gemäß § 16 festgestellten Verluste und der darauf entfallenden Entschädigungsbeträge ist zur Ermittlung der vorläufigen Verteilungsquote die verbleibende angenommene Entschädigungssumme durch die Summe der sonstigen festgestellten Verluste bis auf vier Dezimalstellen zu teilen.
(4) Der vom Verteilungssenat erstellte vorläufige Verteilungsplan ist von der Bundesverteilungskommission als Verordnung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung hat die maßgebenden Summen und die Verteilungsquote anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20001709
Dokumentnummer
NOR40026573
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