§ 21 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 07.6.2002

§ 21

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Schluchtenführer zu verleihen, wenn sie

  1. a) eigenberechtigt ist,
  2. b) Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist,
  3. c) verläßlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist und
  4. d) ausreichend haftpflichtversichert ist.

(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nachzuweisen. Im übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 sinngemäß.

13.05.2020

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