§ 21
Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Schluchtenführer zu verleihen, wenn sie
- a) eigenberechtigt ist,
- b) Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist,
- c) den Hauptwohnsitz in Tirol hat,
- d) verläßlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist und
- e) ausreichend haftpflichtversichert ist.
(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nachzuweisen. Im übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 sinngemäß.
13.05.2020
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