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§ 21 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Effizienz und Effektivität

§ 21.

Ein Zahlungssystem hat die Anforderungen seiner Teilnehmer und der Märkte, die es bedient, effizient und effektiv zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253726

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